Vorbemerkung
Durch zeitweilige Engpässe kommt es vor, dass Notfallpatienten nicht in der vom Rettungsdienst bestimmten Zielklinik übernommen werden können.
Grundsätzlich gilt
Die Behandlungspflicht der Klinik gegenüber Notfallpatienten bleibt bestehen.
Der Notarzt ist für die Auswahl der Zielklinik in Einschätzung des Patientenzustandes verantwortlich.
Vorgehensweise des Rettungsdienstes
Alternative a) In gleicher oder akzeptabler Entfernung gibt es ein anderes Krankenhaus mit adäquater Ausstattung zur Versorgung des Patienten -> das andere Krankenhaus anfahren
Alternative b) Der Patientenzustand ist stabil und lässt nach Einschätzung des Notarztes einen Transport in das zweitnächste Krankenhaus gleicher Ausstattung zu -> das zweitnächste Krankenhaus anfahren
Alternative c) Der Patientenzustand ist instabil oder der Patient muss dringend versorgt oder operiert werden, der weitere Transport kann zum Schaden des Notfallpatienten führen -> das ablehnende Krankenhaus anfahren (unter Hinweis auf die vordringliche Behandlungspflicht des Notfallpatienten)
Das „geeignete“ Krankenhaus
In verschiedenen Rettungsdienstgesetzen ist der Auftrag an den Rettungsdienst formuliert: Gegenstand der Notfallrettung ist die Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen, den Patienten transportfähig zu machen, und ihn unter fachgerechter Betreuung/Behandlung in eine geeignete Klinik (Einrichtung) zu befördern.
Die Rettungsleitstelle unterstützt den Einsatzdienst (Notarzt) ggf. mit Hilfe elektronischer Kapazitätennachweise (bspw. IVENA) bei der Zuweisung von Patienten an die Zielklinik durch Beratung und Informationsübermittlung (z.B. Kommunikation mit den Kliniken). Sie teilt die Entscheidungen des Notarztes an die Zielklinik mit.
Ist ein Krankenhaus nicht in der Lage, seiner Aufnahmepflicht nachzukommen, (z.B., weil die Betten belegt sind) muss es gleichwohl einen Notfallpatienten dann vorläufig übernehmen, wenn seine sofortige Erstversorgung erforderlich und nicht durch ein anderes geeignetes, zeitgerecht erreichbares Krankenhaus sichergestellt ist. Diese Entscheidung ist durch den Notarzt zu treffen. Eine Nichtbehandlung des Notfallpatienten könnte unter diesen Umständen den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323 c StGB erfüllen.
Die Patienten sollten in die Entscheidung einbezogen und über den Umstand informiert werden.
02/2024