Todesfeststellung und Leichenschau

Die Feststellung des Todes und die Durchführung der Leichenschau sind ärztliche Aufgaben. Jeder Arzt ist zur Feststellung des Todes verpflichtet, er muss außerdem die Leichenschau veranlassen. Das Leichenschauwesen ist in Deutschland durch Ländergesetze geregelt, deshalb muss sich jeder Notarzt über die jeweiligen Gesetze und Verordnungen informieren. 

Todesfeststellung

Erfordert das Vorhandensein von mindestens einem sicheren Todeszeichen. Falls sichere Todeszeichen z.B. nach Reanimation noch nicht vorhanden sind, muss neben dem Fehlen der Vitalfunktionen eine mindestens 10-minütige EKG-Monitorableitung einer Asystolie beobachtet werden.

Sichere / unsichere Todeszeichen

Sichere Todeszeichen sind Totenstarre, Totenflecke (DD: leichenfleckähnliche Hauterscheinungen / Marmorierung sind auch intravital möglich), Fäulnis sowie Verletzungen, die mit dem Leben nicht zu vereinbaren sind. Totenflecken treten frühestens nach etwa 15 – 20 Minuten postmortal zuerst am Hals auf; bis zum Eintritt der ersten sicheren Todeszeichen kann es eine Stunde dauern.

Unsichere Todeszeichen (Bewusstlosigkeit, Ausfall der Spontanatmung, Pulslosigkeit, fehlende Herztöne, Areflexie, lichtstarre, weite Pupillen und Tonusverlust der Muskulatur) reichen allein nicht zur Todesfeststellung aus.

Leichenschau

Die Leichenschau dient der Bestimmung der Todesart, der Todesursache und des Todeszeitpunkts. Üblicherweise ist der Notarzt nicht zur Leichenschau verpflichtet, weil er schnellstmöglich für weitere Hilfeersuchen einsatzbereit sein soll. Er muss sie aber je nach regionaler Regelung über Leitstelle, Hausarzt, Polizei, o.a. veranlassen. In einigen Rettungsdienstbereichen wird eine „Vorläufige Bescheinigung des Todes“ vorgehalten, auf der nur die Feststellung des Todes durch den NA dokumentiert wird.

Die Leichenschau hat mit großer Sorgfalt grundsätzlich an der entkleideten Leiche zu erfolgen mit Inspektion aller Körperregionen und Körperöffnungen.

Die Bestimmung des Todeszeitpunktes ist bei unbeobachtetem Todeseintritt schwierig, eine Festlegung durch den NA sollte in diesen Fällen nicht erfolgen; der Todeszeitpunkt kann unter anderem erbrechtliche Konsequenzen haben. In jedem Fall muss die Zeit der Todesfeststellung (evtl. zusätzlich: zuletzt lebend gesehen um… durch…) dokumentiert werden.

Todesart

Die Festlegung der Todesart ist ärztliche Aufgabe und fordert die Einteilung in

  • Natürlicher Tod = krankheitsbedingter Tod, Tod aus innerer Ursache (kein Anhalt für nichtnatürliches Geschehen)
  • Nichtnatürlicher Tod = Todesfälle durch Gewalteinwirkungen, Unfälle, Tötungsdelikte, Vergiftungen, Suizide, Fremdverschulden, medizinische Behandlungen sowie tödlich verlaufende Folgezustände aus allen diesen Ursachen (Anhaltspunkte für nichtnatürliches Geschehen).

Einige Bundesländer erlauben auch die Auswahl „Ungeklärte Todesart“ = durch die Leichenschau ist nicht sicher festzustellen, ob es sich um einen natürlichen oder nichtnatürlichen Tod handelt.

Bei unklarer oder nichtnatürlicher Todesart ist immer die Polizei einzuschalten (Ermittlung zur Bestimmung der Todesursache). Nach Landesrecht können weitere Umstände eine Benachrichtigung der Polizei erfordern.

Todesursache

Die genaue Todesursache ist soweit möglich im Sinne einer Kausalkette im Totenschein zu dokumentieren (Grunderkrankung →aktuelle Ereigniskette → direkt zum Tode führende Erkrankung). Da sich die Kausalkette dem Notarzt häufig nicht erschließt (kennt den Patienten nicht) ist eine Bescheinigung der Todesursache und Todesart häufig nicht sicher machbar.

Sollte sich ein Anhalt für einen nichtnatürlichen Tod ergeben, ist von der weiteren Leichenschau nach Feststellung des Todes abzusehen und keine Veränderung an der Leiche vorzunehmen. Bei Vorliegen einer Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen.                                                                                                    

03/2021